Kapitel IV
Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 19
Artikel 19
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere:
- a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden,
- b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen,
- c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) dieses Artikels mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) dieses Artikels grundsätzlich schriftlich.
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