Artikel 17
Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung
Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:
- durch rasche gegenseitige Information,
- durch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,
- durch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.
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