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Artikel 17 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 17

Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung

Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:

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