Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.11.2011 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Unterzeichnungsdatum
01.05.1971
Index
99/01 Straßenverkehr
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: BGBl. Nr. 290/1982 (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67 . BR: S. 408.)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 289/1982
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 289/1982
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2011)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 18 des Anhanges des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr (zu Artikel 23 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht angewendet, derzufolge jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Schutzwegen verboten ist.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Slowakei, Sowjetunion, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:
Dänemark
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Dänemark folgende Vorbehalte erklärt:
- – gleichlautender Vorbehalt wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und
- – zu Abs. 18 des Anhangs:
- Art. 23 Abs. 3 lit. a, wonach jedes Halten oder Parken an einer Kreuzung in einer Entfernung von weniger als 5 m verboten ist.
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Abs. 3 des Anhangs
(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens) gebunden.
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii) gebunden.
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv) gebunden.
Estland
Die Republik Estland erachtet sich nicht an Art. 9 des Übereinkommens gebunden.
FINNLAND:
„Bezüglich Artikel 11 Abs. 3 gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Abs. 1 lit. a, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten.“
Frankreich:
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii):
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten Entfernungen in Metern anzugeben.
POLEN:
(Anm: Vorbehalt zu Artikel 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 175/2011)
SCHWEDEN:
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Übereinkommens:
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr gelten auch für dieses Übereinkommen.“
Vorbehalt bezüglich Artikel 9:
„Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“
Slowakei
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
Tschechische Republik
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. l des Zusatzübereinkommens erneuert.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN STRASSENVERKEHR *) SIND,
IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART:
_________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.11.2011 eingearbeitet.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Halteverbot
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
20003965
Dokumentnummer
NOR30006901
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
