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Artikel 14 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 14

An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter

An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort des Verfahrens die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13.

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