Artikel 12
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb seines Amtssitzes
Hält es der Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betroffenen Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)