Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs
Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)