Artikel 10
Sprachen
Für die Übersetzung bei Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung ist die einladende Vertragspartei verantwortlich, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20003907
Dokumentnummer
NOR40061999
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