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Artikel 10 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 10

Sprachen

Für die Übersetzung bei Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung ist die einladende Vertragspartei verantwortlich, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061999

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