vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 DBA – Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 22

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Österreich:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Moldau besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Moldau besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Moldau gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Moldau bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Moldau dieses Abkommen so anwendet, dass Moldau diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) In Moldau:

a) Bezieht eine in Moldau ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Moldau

  1. (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

b) Einkünfte oder Vermögen einer in Moldau ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Moldau auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Moldau bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061472

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)