Technische Anforderungen
§ 8
Die technischen Anforderungen für die elektronische Kommunikation nach § 7 sind vom Hauptverband bis 31. März 2005 der Österreichischen Ärztekammer bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Darin sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere Angaben zu treffen über
- 1. die technischen Anforderungen;
- 2. die notwendige EDV-Ausstattung der Verordnerin;
- 3. die Spezifikation der Verbindung zur vorgesehenen Kommunikationsinfrastruktur;
- 4. die Spezifikation der notwendigen Software;
- 5. die Beschreibung des spezifikationskonformen Mechanismus (Schnittstelle) zur Antragsübermittlung;
- 6. die Beschreibung des spezifikationskonformen Mechanismus (Schnittstelle) zur asynchronen Rückmeldung;
- 7. die Art der Verschlüsselung der Daten zur Wahrung des Datenschutzes;
- 8. die Authentifizierung der Kommunikationspartner und Kommunikationspartnerinnen;
- 9. die Organisation der Stamm- und Berechtigungsdaten der Kommunikationspartner und Kommunikationspartnerinnen.
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