vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Einholung der Bewilligung

§ 7

Die Verordnerin hat für jede beabsichtigte Verschreibung einer Arzneispezialität nach § 6 Abs. 1 eine Bewilligungsanfrage an den für die Patientin/den Patienten leistungszuständigen Sozialversicherungsträger in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu übermitteln. Der chef- und kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung hat diese Bewilligungsanfrage in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu beantworten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)