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Artikel 8 Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1977

Artikel 8

Die belgische Regierung notifiziert den auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten, den diesem Protokoll beitretenden Staaten sowie den Vertragsstaaten des Übereinkommens

  1. 1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln 2, 3 und 5;
  2. 2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4;
  3. 3. die Notifikationen über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel 7;
  4. 4. die nach Artikel 6 eingegangenen Kündigungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 27. Mai 1967 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.

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