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Artikel 6 Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1977

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch Notifikation an die belgische Regierung kündigen.

(2) Diese Kündigung bewirkt die Kündigung des Übereinkommens.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.

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