Artikel 1
Artikel 14 des am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(Anm.: es folgt der Wortlaut der Änderung)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)