Artikel 63
Keine Bestimmung dieses Protokolls darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragspartner hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)