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Artikel 63 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 63

Keine Bestimmung dieses Protokolls darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragspartner hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

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