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Artikel 62 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 62

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragspartners dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.

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