vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 52 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 52

1. Die Handzeichen der Verkehrspolizisten müssen einem der beiden folgenden Systeme entsprechen:

Erstes System

Zeichen A – „HALT" für Fahrzeuge, die von vorn kommen: ein Arm wird senkrecht erhoben mit der Handfläche nach vorn.

Zeichen C – „HALT" für Fahrzeuge, die von hinten kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.

Die Zeichen A und C können gleichzeitig gegeben werden.

Zweites System

Zeichen B – „HALT" für Fahrzeuge, die von vorn kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.

Zeichen C – „HALT" für Fahrzeuge, die von hinten kommen: auf der Seite, die der Fahrtrichtung der aufzuhaltenden Fahrzeuge entspricht, wird der Arm mit der Handfläche nach vorn waagrecht ausgestreckt.

Die Zeichen B und C können gleichzeitig gegeben werden.

2. Bei beiden Systemen kann ein Handzeichen zum Weiterfahren gegeben werden.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)