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Artikel 27 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 27

1. Das Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE" (I, 22) wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er den Fahrzeugen auf der Straße, der er sich nähert, den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren muß.

2. Dieses Zeichen [Signal] wird auf Straßen ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m und in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt.

Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.

3. Wenn das Zeichen (Signal) I,22 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) I,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Signal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.

Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.

Zusatzdokumente: image001, image002

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