vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 26

Wo die Witterungsverhältnisse die Aufstellung voller Tafeln nicht zulassen, kann ein roter Dreieckrahmen zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 aufgezählten Gefahren verwendet werden. Unter diesem Dreieck muß immer ein rechteckiges Schild angebracht sein, worauf das der Gefahr entsprechende Symbol, eine entsprechende Aufschrift oder beides angebracht ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)