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Artikel 7 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2004

Artikel 7

Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten

  1. a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:
  1. i) Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern; 1)
  2. ii) Erträge aus solchen Straftaten;
  1. b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen;
  2. c) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.

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1) Für die Schweiz gilt folgende Übersetzung:

  1. „i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;“.

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