Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
- a) „Verkauf von Kindern“ jede Handlung oder jedes Geschäft, mit
denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;
- b) „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes bei sexuellen
Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;
- c) „Kinderpornographie“ jede Darstellung eines Kindes, gleichviel
durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
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