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Artikel 2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2004

Artikel 2

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

  1. a) „Verkauf von Kindern“ jede Handlung oder jedes Geschäft, mit

    denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;

  1. b) „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes bei sexuellen

    Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;

  1. c) „Kinderpornographie“ jede Darstellung eines Kindes, gleichviel

    durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.

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