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§ 28A DBA – Vereinige Arabische Emirate

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Artikel 28A

ANSPRUCH AUF VERGÜNSTIGUNGEN

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40250570

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