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Artikel 16 DBA – Vereinige Arabische Emirate

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 16

Artikel 16

LEHRER UND FORSCHER

Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Staat ansässig war, und die sich im anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen ähnlichen Bildungseinrichtung oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung oder zu beiden Zwecken an dieser Bildungseinrichtung oder der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung aufhält, ist im anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Unterrichtstätigkeit oder Forschung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054276

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