Artikel 16
LEHRER UND FORSCHER
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Staat ansässig war, und die sich im anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen ähnlichen Bildungseinrichtung oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Forschung oder zu beiden Zwecken an dieser Bildungseinrichtung oder der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung aufhält, ist im anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Unterrichtstätigkeit oder Forschung für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20003488
Dokumentnummer
NOR40054276
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)