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Artikel 2 DBA – Kuwait

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. a) in Österreich:
  1. i) die Einkommensteuer;
  2. ii) die Körperschaftsteuer;
  3. iii) die Grundsteuer;
  4. iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
  5. v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
  6. (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
  1. b) im Staat Kuwait:
  1. i) die Körperschaftsteuer;
  2. ii) der Beitrag vom Reingewinn der Aktiengesellschaften, der an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft (Kuwait Foundation for Advancement of Science (KFAS) zu zahlen ist;
  3. iii) der Zakat und
  4. iv) die Steuer gemäß dem innerstaatlichen Gesetz über die Förderung der Arbeitnehmer;

    (im Folgenden als „kuwaitische Steuer“ bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052202

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