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Artikel 28 DBA – Kuwait

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 28

VERSCHIEDENES

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Begrenzungen und Befreiungen durchzuführen sind.

2. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in Bezug auf die vom anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungsübung vorgesehenen steuerlichen Förderungsmaßnahmen, Investitionsbegünstigungen, Befreiungen und Freibeträgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052228

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