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§ 50 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Verständigungspflicht

§ 50.

Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234397

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