Verständigungspflicht
§ 50.
Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40095416
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