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§ 3 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2021

Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

§ 3.

(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40232463

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