§ 3 Ozon-MKV

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

§ 3.

(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050159

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