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§ 23 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Information der Öffentlichkeit bei und nach Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle

§ 23.

(1) Informationen über eine aufgetretene Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle, die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung und Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen gemäß § 8 des Ozongesetzes sind der Öffentlichkeit anhand der in den Absätzen 2 und 6 sowie je nach Situation unter Zuhilfenahme der in den Absätzen 3 bis 5 angegebenen Texte bekanntzugeben. Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

(2) Information über die Überschreitungen der Schwellenwerte:

  1. 1. bei Überschreitung der Informationsschwelle: „An [der Messstelle] [den Messstellen] ... im Ozonüberwachungsgebiet ... sind [zwischen ... und ... Uhr] [um ... Uhr] Ozonkonzentrationen größer 180 µg/m3 gemessen worden. Damit wurde die Informationsschwelle gemäß Ozongesetz überschritten.“
  2. 2. bei Überschreitung der Alarmschwelle: „An [der Messstelle] [den Messstellen] ... im Ozonüberwachungsgebiet ... sind [zwischen ... und ... Uhr] [um ... Uhr] Ozonkonzentrationen größer 240 µg/m3 gemessen worden. Damit wurde die Alarmschwelle gemäß Ozongesetz überschritten.“

(3) Detailinformation über die Höhe der Belastung:

„Detaillierte Informationen über die aktuelle Höhe der Belastung an den einzelnen Messstellen sind im Internet auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter ... und im ORF Teletext auf Seite ... [sowie ....] verfügbar.“

(4) Information über die erwartete Belastung in den Folgestunden:

„Es ist zu erwarten, dass die Ozonkonzentrationen im weiteren Tagesverlauf [zurückgehen] [ähnlich hoch bleiben] [weiter ansteigen] werden [und im Laufe des Abends so weit zurückgehen werden], dass die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] [weiterhin] [nicht mehr] überschritten wird.“

(5) Information über die erwartete Belastung am Folgetag „Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den morgigen Tag [eine Verringerung] [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... am morgigen Tag [sind daher nicht zu erwarten] [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten].“

(6) Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen

  1. 1. bei Überschreitung der Informationsschwelle:
  1. 2. bei Überschreitung der Alarmschwelle: „Ozonkonzentrationen über der Alarmschwelle können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen. Ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, sind zu vermeiden. Gefährdete Personen – wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke – sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

Schlagworte

Informationsschwelle, Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138379

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