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§ 22 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Jahresbericht

§ 22.

(1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß §§ 2, 3 und 5 betriebenen Ozonmessstellen zu berücksichtigen, wobei der Landeshauptmann jeweils die in seinem Bundesland gelegenen Messstellen heranzuziehen hat. Liegen für die Messstellen gemäß § 1 endkontrollierte Daten vor, so sind auch diese in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist allen Interessierten, wie auch Behörden, Ämtern, Medien, Umweltschutzorganisationen bereitzustellen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

  1. 1. den Namen jeder Ozonmessstelle, Charakterisierung der Lage und Zuordnung zum entsprechenden Ozon-Überwachungsgebiet und die an der Messstelle verzeichneten maximalen Einstundenmittelwerte und Achtstundenmittelwerte;
  2. 2. Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 des Ozongesetzes mit Angabe der Messstellen, der Tage mit Überschreitung und der Höhe der Überschreitungen;
  3. 3. Überschreitungen
  1. a) der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 des Ozongesetzes und
  2. b) der Zielwerte gemäß Anlage 2 für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum mit Angabe der Messstellen und der Höhe der Überschreitungen;
  1. 4. einen Vergleich der Überschreitungen gemäß Z 2 und 3 mit jenen der vorangegangenen Kalenderjahre
  1. zu beinhalten.

(3) Das Umweltbundesamt kann die Gründe von Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und der Zielwerte gemäß Anlage 2 des Ozongesetzes gegebenenfalls räumlich und zeitlich ausreichend differenziert darstellen; es hat aber jedenfalls eine zusammenfassende Bewertung für jedes Ozon-Überwachungsgebiet anzugeben.

Schlagworte

Informationsschwelle

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40138378

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