Anlage 1
Zur Berechnung der Parameter ist jeweils folgender Prozentsatz an gültigen Daten erforderlich:
- – für den Einstundenmittelwert 75% der Daten (d. h. 45 Minuten);
- – für den Achtstundenmittelwert 75% der Einstundenmittelwerte (d. h. 6 Einstundenmittelwerte);
- – für den höchsten Achtstundenmittelwert des Tages 75% der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag);
- – für den Jahresmittelwert 75% der Einstundenmittelwerte jeweils aus dem Zeitraum April-September und aus dem Zeitraum Jänner-März und Oktober-Dezember.
- Für die Berechnung des AOT40 sind 90% der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums erforderlich; der Bezugszeitraum ist die Zeit von 8-20h MEZ der Monate Mai-Juli für den Schutz der Vegetation und der Monate April-September für den Schutz der Wälder. Liegen mehr als 90% und weniger als 100% der Einstundenmittelwerte des Bezugszeitraums vor, so ist ein Schätzwert für den gesamten AOT40 zu berechnen: der aus den vorhandenen Werten berechnete AOT40 ist mit der Gesamtstundenzahl des Bezugszeitraums zu multiplizieren und durch die Anzahl der vorhandenen Einstundenmittelwerte zu dividieren.
- Für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert je Monat sind 90% der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (d. h. 27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90% der Einstundenmittelwerte von 8-20h MEZ des Monats erforderlich; für die Anzahl der Überschreitungen und den Höchstwert pro Jahr sind die Daten von mindestens 5 Monaten im Zeitraum April-September erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050184
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)