Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20003116
Dokumentnummer
NOR40048619
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