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§ 2 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

Mit der Grundausbildung sollen den Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20003116

Dokumentnummer

NOR40048618

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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