Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Mit der Grundausbildung sollen den Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie soziale und technische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu steigern.
Schlagworte
Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20003116
Dokumentnummer
NOR40048618
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