Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
Artikel 34
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Vorarlberg erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20003063
Dokumentnummer
NOR40047181
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