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Artikel 30 Patientencharta (Bund – Vorarlberg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 30

(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.

(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20003063

Dokumentnummer

NOR40047177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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