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Artikel 24 Patientencharta (Bund – Vorarlberg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 24

Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20003063

Dokumentnummer

NOR40047171

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