Artikel 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20003046
Dokumentnummer
NOR40046570
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