Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20002851
Dokumentnummer
NOR40042831
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