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§ 7 Statistik der Geflügelproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2003

Erhebungsunterlagen

§ 7.

Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20002851

Dokumentnummer

NOR40042830

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