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§ 8 Statistik der Geflügelproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2003

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8.

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20002851

Dokumentnummer

NOR40042831

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