Erhebungsunterlagen
§ 7.
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20002851
Dokumentnummer
NOR40042830
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