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§ 3 Statistik der Geflügelproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2003

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 monatlich über das vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode);
  2. 2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 jährlich im Monat Februar über das im Jänner vorhandene Fassungsvermögen der Brutanlagen.

(2) Die Bundesanstalt hat über die jeweiligen Berichtsperioden unverzüglich nach Vorliegen der erhobenen Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20002851

Dokumentnummer

NOR40042826

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