Erhebungsmerkmale
§ 4.
Folgende Merkmale sind zu erheben:
- 1. bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Z 1 und 2;
- 2. bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;
- 3. bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung der Anlage 1 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20002851
Dokumentnummer
NOR40042827
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