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Artikel 1 BFG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

62 666,997

50 992,779

113 659,776

Einnahmen:

59 236,861

54 422,915

113 659,776

Abgang:

3 430,136

Überschuss:

3 430,136

    

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Schlagworte

Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20002813

Dokumentnummer

NOR40048077

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