vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 BFG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Artikel 11

(1) Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. 3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

20002807

Dokumentnummer

NOR40042260

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)