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Artikel 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 9

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042112

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