Artikel 6
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20002780
Dokumentnummer
NOR40042109
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