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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 6

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042109

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